Der Bischofssitz ist der Amtssitz eines Bischofs in den vorreformatorischen Kirchen (wie der römisch-katholischen Kirche und den orthodoxen Kirchen) sowie auch einigen protestantischen Kirchen. Er bildet in der Tradition der alten Kirche den Zweck und die Voraussetzung für das Bischofsamt, das immer an eine Zuständigkeit für die Gläubigen der Bischofsstadt und des umliegenden Territoriums (Diözese) gebunden ist. Der Diözesanbischof wird demgemäß insbesondere im kanonischen Recht der römisch-katholischen Kirche (CIC) auch Ortsbischof (Ortsordinarius) genannt.[1] Dem Ortsordinarius im CIC entspricht in der Ostkirche der Ausdruck Hierarch bzw. Ortshierarch (c. 984 CCEO).